Jokertage

Nach vorgängiger Benachrichtigung haben die Eltern die Möglichkeit für ihr Kind ohne Angabe von Gründen vier halbe Schultage (Jokertage) pro Schuljahr einzuziehen. Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres, während schulischer Aktivitäten im Sinne von Art. 33 und der Durchführung von kantonalen oder interkantonalen Referenztests bezogen werden.

Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.

Die Eltern informieren die Klassenlehrperson mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages.

Die Eltern tragen die Verantwortung über den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Klassenlehrperson holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Leitungsnachweise nach.